Hallo,
vielleicht hat jemand anderes hier schon diesen Gesetzes Text gelesen:
Aufschläge sind immer anzugeben
Nach § 1 Abs. 1 PAngV sind gegenüber Endverbrauchern stets Endpreise anzugeben. Zusätzlich muss im Online-Handel nach § 1 Abs. 2 PAngV angegeben werden, ob weitere Kosten für bestimmte Zahlungsarten anfallen.
Werden demnach Gebühren oder Aufschläge für Zahlungsarten erhoben, müssen diese bereits auf einer allgemeinen Informationsseite angegeben werden. Zusätzlich sind die Angaben im Bestellprozess und in der Bestellbestätigung aufzuführen.
Bereits im November 2007 entschied das LG Hamburg, dass ein Onlinehändler seine Kunden ausdrücklich auf das Bestehen und die Höhe der zusätzlichen Kosten für die Inanspruchnahme eines Internetzahlungssystems hinweisen muss. Insbesondere sei die Einbeziehung der Gebühren in die Versandkosten nicht erlaubt.
sobald ich z.B bei PayPal eine Preiserhöhung von 2,5 % einrichte, wird dem "Endkunden" lediglich der Gesamtpreis geändert.
Hat das evtl. schon ein Shop Betreiber besser gelöst?
Möchte keine Abmahnungen ins Haus bekommen...
(die stinken immer so nach Maggi )